Seite wählen

Mit einer kommunalen Allgemeinverfügung hat die Stadt Weinheim am Freitagabend für das Stadtgebiet weitere Auflagen erlassen, die über die Coronaverordnung des Landes hinausgehen. Dieses Vorgehen, betonte Weinheims Oberbürgermeister Manuel Just, ist eng mit dem Gesundheitsamt und dem Rhein-Neckar-Kreis abgestimmt. Die Verfügung beruht in weiten Teilen auf einer Mustersatzung des Landkreises, die auch anderen Städten und Gemeinden als Grundlage dient. Die Allgemeinverfügung wird am 24. Oktober amtlich bekannt gemacht und gilt dann ab Montag, 26. Oktober.

Die Stadt sah sich zum Handeln gezwungen, nachdem die 7-Tage-Inzidenz in Weinheim am Freitag auf den Wert von 73 gestiegen war.

Das Dokument legt ergänzend zu den bereits in der Landesverordnung benannten Fußgängerbereichen nun auch den Schlosspark als Geltungsbereich für eine Maskenpflicht fest. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist dann zu tragen, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist.

„Auf dieses Kriterium werden wir genau achten und bei den Kontrollen mit Maß und Ziel vorgehen“, kündigte OB Just an. Er appellierte aber auch: „Eigentlich sollte jeder so vernünftig und rücksichtsvoll sein, eine Maske überall zu tragen, wo der Abstand nicht eingehalten werden kann.“

In jedem Fall ist die Maske nach der Verfügung aber zu tragen in Warteschlangen vor Verkaufsstellen, auch im Freien, sowie auf Wochenmärkten und anderen Marktveranstaltungen. Fußgängerbereiche in Weinheim sind die Fußgängerzone einschließlich Dürreplatz, der Marktplatz und die Grundelbachstraße unterhalb des Windecksteges.

Darüber hinaus gelten weiterhin die Regeln der Landesverordnung, in der unter anderem Maskenpflicht beim Einkaufen, in Bussen und Bahnen sowie auf Bahnsteigen vorgeschrieben ist.

Die Stadt legt in ihrer Verfügung auch eine Sperrstunde von 23 Uhr bis 6 Uhr in gastronomischen Einrichtungen fest. Ebenso spricht sie ein Alkoholverbot auf stark frequentierten Plätzen aus: Dem Großen und Kleinen Schlosspark, der Fußgängerzone und der Grundelbachstraße unterhalb des Windeckplatzes, dem dortigen Steg, der „Vogesenschau“, der „Regierungskurve“, der so genannten „Schweinebucht“ am Waidsee, dem Haganderpark und den Außenbereichen der beiden Burgen. Schulhöfe, Bolz- und Spielplätze sind nicht extra in der Verfügung erwähnt; auf ihnen gilt ohnehin über die Benutzungsordnung ein Alkoholverbot.

Diese kommunalen Ergänzungen der Landesverordnung, so Just, seien seiner Ansicht nach verhältnismäßig und umsetzbar, ohne – wie bei einem Lockdown – ganze Branchen in Notlagen zu bringen.

(Pressemitteilung der Stadt Weinheim, 26.10.2020)