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Eine Rettungsgasse bezeichnet den Weg zwischen bestimmten Fahrstreifen für die Rettungs- und Einsatzkräfte nach einem Unfall auf der Autobahn oder mehrspurigen Fahrbahn außerorts. Es ist wichtig, dass jeder weiß, wie sie gebildet wird, denn „Durch eine korrekt gebildete Rettungsgasse können die Einsatzkräfte durchschnittlich vier Minuten sparen – was die Überlebenschancen der Unfallopfer im besten Fall um bis zu 40 Prozent steigert!“ (siehe: weitere Infos Rettungsgasse) Es ist leider häufig zu beobachten, dass sich nur wenige Menschen an die Rettungsgasse halten, Motorradfahrer nutzen sie sogar manchmal als Gelegenheit bis an den Stauanfang zu gelangen. Die Rettungsgasse ist aber nur für Rettungs- und Einsatzkräfte vorgesehen, sodass diese so schnell wie möglich an die Unfallstelle gelangen können.

Faustregel: Die Rettungsgasse entsteht immer zwischen der äußersten linken Fahrspur und ihrer anliegenden Spur. Dies bedeutet konkret, dass alle die links fahren, weiter nach links fahren müssen. Alle die rechts fahren, müssen weiter nach rechts.

In Deutschland gilt seit 1982 die Pflicht der Rettungsgasse, die 2017 noch einmal geändert und mit schärferen Strafen verhängt wurde, wenn sie nicht gebildet wird. Die Verschärfung der Strafe lässt sich mit dem tödlichen Busunglück im Juli 2017 auf der A9 begründen. Hier kostete die fehlende Rettungsgasse mehrere Menschen das Leben.

Ab 19.10.2017 treten folgende Sanktionen in Kraft

1. Missachtung der Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse, wenn Einsatzfahrzeuge anfahren: mindestens 200 Euro Bußgeld, statt vorher 20 Euro

2. Mit Gefährdung Dritter: 280 Euro + 1 Monat Fahrverbot

3. Mit Sachschaden: 320 Euro + 1 Monat Fahrverbot

Es kann beobachtet werden, dass die Bildung der Rettungsgasse durch diese Verschärfung für viele Menschen plötzlich selbstverständlich ist. Außerdem gilt es zu beachten, dass die STVO vorsieht, die Rettungsgasse pauschal bei Stau zu bilden.

Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“ (§ 11 Absatz 2 StVO)

Nach Durchfahren der Rettungskräfte darf die Rettungsgasse nicht wieder geschlossen werden. Dies darf man erst, wenn der Stau sich auflöst, da immer noch mehr Rettungskräfte benötigt werden könnten.

Die Rettungsgasse rettet Leben!

Beitrag: Kira Schmidberger